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Olivia Burgherr

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Chronik

 

100 Jahre Musikgesellschaft Zetzwil
1893 – 1993
Alt Gemeindeschreiber Max Hirt schrieb in seinem Vorwort zur Jubiläumschronik im Jahre 1993: Die Musikgesellschaft Zetzwil, als wichtige Trägerin des Vereins- und kulturellen Lebens in unserem Dorf, kann in diesem Jahr ihren 100. Geburtstag feiern.

Nachfolgend soll versucht werden, anhand der vorhandenen Protokolle über die Entstehung und das Wirken des jubilierenden Vereins zu berichten.

Die Musikgesellschaft Zetzwil war immer sehr aktiv und wurde ihrem guten Ruf, weit über die Gemeindegrenzen hinaus, absolut gerecht. So war sie stets einsatzbereit, wenn sie für besondere Anlässe im Dorf benötigt wurde. Wir können uns kaum vorstellen, was einer Dorfgemeinschaft fehlt, die auf ein örtliches Musikkorps verzichten muss. Eine Ortschaft ohne Musikverein ist vergleichbar mit einem Kirchturm ohne Glocken. Denken wir nur an die alljährliche Bundesfeier mit dem Lampionzug der Jugend, an die periodischen Jugendfeste oder an die vielen anderen, in den letzten Jahrzehnten hier durchgeführten, grossen Dorffeste, kantonalen Anlässe und Einweihungsfeierlichkeiten, oder an die Oster- oder Muttertagsständchen, Platzkonzerte und Geburtstagsständchen für unsere betagten Mitbürgerinnen und Mitbürger usw. Darüber hinaus, d.h. ausser diesen sogenannten Pflichtübungen, versäumte die Musikgesellschaft Zetzwil nie, die Aus- und Weiterbildung der aktiven Mitglieder und die Förderung des Nachwuchses in eigens in das Tätigkeitsprogramm fest aufgenommenen Jungmusikantenkursen. Von Zeit zu Zeit wollte man sich mit anderen Blasmusikkorps messen und stellte sich anlässlich von eidgenössischen und kantonalen Musikfesten sowie an kantonalen Musiktagen den Experten. Sehr seriös bereitete man sich auf den jährlich stattfindenden Unterhaltungsabend, in früheren Jahren verbunden mit einem Volkstheater, vor. Über dem jubilierenden Verein lag aber nicht nur eitel Sonnenschein, gelegentlich zogen auch Gewitterwolken auf und entluden sich im Übungs- oder Versammlungslokal. Doch konnten die Wogen immer geglättet werden, so, wie bekanntlich Gewitter die Luft reinigen.

Die gute Zusammenarbeit, die Kameradschaft und die Freude an der schönen Blasmusik hielten den Verein immer wieder zusammen. Viele gute, spielerische Erfolge spornten die Musikantinnen und Musikanten zu erneuter Pflichterfüllung und Vereinstreue an.

Wo gute Disziplin und Einigkeit herrschen, ist das Ansehen eines Vereins nie in Frage gestellt. Möge das Vereinsschiff der Musikgesellschaft Zetzwil auch über ihr 100-jähriges Bestehen hinaus alle Klippen meistern und der Verein die Rolle als unverzichtbarer Repräsentant unseres vereinsfreundlichen Dorfes wie vor und eh gerecht werden. Ich wünsche der Jubilarin weiterhin viel Glück und Erfolg.


Die Gründer der Musikgesellschaft Zetzwil
Es wurde in hiesigem Dorfe schon lange die Anregung gemacht, man möchte auch wieder eine Musikgesellschaft gründen (es muss schon vorher ein Verein bestanden haben, leider sind aber keine Dokumente vorhanden). Nach dieser sind nun Unterzeichnete zusammen gestanden und haben gegenwärtige Musikgesellschaft gegründet.


Die Gründer des Vereins im Anfang des Jahres 1893 waren:

Jakob Hunziker, Direktor
Rudolf Hirt, Präsident
Emil Burgherr, Kassier
Otto Haller, Aktuar

Otto Stauber
Emil Steiner
Hans Roth
Rudolf Kiener
Gottfried Heimath
Jakob Buchser
Adolf Roth


Am 27. April 1893 wurden an der ersten Versammlung, die im Protokollbuch erwähnt wird, der Direktor und auch der erste Vorstand gewählt.
Der Instrumentenfabrikant H. Hirsbrunner in Aarau stellt dem neugegründeten Verein die gewünschten Lehr-Instrumente zur Verfügung mit der Auflage, dass dafür ein monatlicher Mietzins von 60 Rappen zu bezahlen ist und dass später benötigte Instrumente von ihm zu beziehen sind. Die Lehr-Instrumente werden schon am Sonntag, dem 7. Mai 1893, in Aarau abgeholt.

Für diese Musikanten werden bei Hirsbrunner in Aarau im Oktober 1893 folgende Instrumente bestellt:

2 Cornet zu Fr. 42.–
2 Bügel zu Fr. 46.–
2 Althörner zu Fr. 70.

1 Althorn in Es zu Fr. 60.–
1 Bass in Es zu Fr. 110.

1 Bass in B zu Fr. 165.–



Auf Gesuch hin tragen der Männerchor Zetzwil 50 Franken und der Töchterchor Zetzwil 40 Franken an diese Instrumentierung bei, was als Zeichen der Einigkeit und der Freundschaft dankbar aufgenommen wird.

Erste Statuten der Musikgesellschaft Zetzwil, vom April 1893

1. Zur Hebung und Beförderung der Musik, sowie zur Pflege des gesellschaftlichen Lebens bilden die Endunterzeichneten die Musikgesellschaft Zetzwil.
2. Zur Ordnung und Aufrechterhaltung des Vereins wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Vorstand, bestehend aus einem Präsidenten, Aktuar und Kassier. Zur Leitung der Musik wird ein Direktor bestimmt.
a) Der Präsident leitet die Versammlungen und Abstimmungen.
b) Der Aktuar führt über die Verhandlungen und Beschlüsse Protokoll und besorgt die Korrespondenz.
c) Der Kassier besorgt die Einnahmen und Ausgaben und hat alljährlich Rechnung abzulegen, welche noch einer Rechnungsprüfungskommission zu unterwerfen sind. Auch ist der Kassier Vicepräsident
4. Der Vorstand wird alljährlich im Januar wiedergewählt.
5. Neueintretende Mitglieder haben ein Eintrittsgeld von 2 Franken zu leisten.
6. Austretende Aktivmitglieder haben ein Austrittsgeld von 15 Franken zu entrichten und zugleich auf alles Gesellschaftsvermögen zu verzichten.
7. Jedes Aktivmitglied zahlt ein Unterhaltungsgeld von 1 Franken per Monat, welches jeweilen Ende des Monats einbezahlt werden muss, sowie die Bussen.
8. Mit Bussen werden belegt:
a) Mitglieder, welche sich mehr als eine Viertelstunde nach der festgesetzten Übungszeit einfinden, mit 10 Rappen Busse.
b) Gänzlich ausbleibende mit 20 Rappen Busse.
c) Nichterscheinende bei Musikanlässen je nach Umständen mehr als eine Viertelstunde Ausbleibende, oder unanständig Aufführende mit 2 Franken Busse.
9. Wer der Gesellschaft beizutreten wünscht, hat sich beim Präsidenten anzumelden und eine monatliche Probezeit zu machen, hat aber während dieser Zeit das gleiche Unterhaltungsgeld der Mitglieder zu bezahlen. Nachher kann selbiger, wenn er für tauglich befunden wird, als Mitglied in die Gesellschaft aufgenommen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Aktivmitglieder dazu stimmen.
10. Mitglieder, welche sich unanständig aufführen, können, wenn es zwei Drittel der Aktivmitglieder wünschen, ausgeschlossen werden.
11. Sämtliche Gegenstände des Vereins sollen bei Auflösung desselben dem hiesigen Gemeinderat zur Verwahrung gegeben werden zu Gunsten einer ebenfalls später entstehenden Musikgesellschaft.
12. Jedes Mitglied, welchem das Blasen gesundheitshalber ärztlich verboten wird, ist nach Vorweisung eines ärztlichen Zeugnisses austrittsfrei.


Also beraten, genehmigt und unterzeichnet von allen Aktivmitgliedern, den 25. Mai 1893. Am 13. März 1900 werden die Statuten durch einen 13. Paragraph folgenden Inhalts ergänzt: In Rechtsfällen führt der Präsident sowie der Vicepräsident einzeln oder zusammen die rechtsverbindliche Unterschrift.

Damals unterschrieben Gottlieb Eichenberger als Präsident und Emil Steiner als Aktuar.